Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV 2002§ 23 Voraussetzungen für die Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/23#abs-1 (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten kann eingestellt werden, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/23#abs-2 (2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann abweichend von Absatz 1 Nummer 2 auch eingestellt werden, wer das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/23#abs-3 (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“.